(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten
- 1.
wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,
- a)
die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und
- b)
die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;
- 2.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
- 3.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;
- 4.
die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;
- 5.
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;
- 6.
die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
- 7.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
- 2.
zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;
- 3.
zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;
- 4.
zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;