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§ 22b - Digitale Gesetze
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (FlaggRG)
Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe
Zweiter Abschnitt Flaggenführung der Binnenschiffe
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 22a (weggefallen)
§ 22b
§ 22c (weggefallen)
§ 23
§ 24
Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1107)
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22b
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.