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[object Object] (FKüAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereich
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 7 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.