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§ 11 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV)
Eingangsformel
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
§ 2 Gliederung der Meisterprüfung
§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Meisterprüfung
§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft.