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[object Object] (FischwAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
§ 13 Inhalt
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 12 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.