§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fahrzeuginterieur-Mechanikers und der Fahrzeuginterieur-Mechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.