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§ 14 Vergütung der Schlichter - Digitale Gesetze
Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (FinSV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abschnitt 2 Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
Abschnitt 3 Berichts- und Informationspflichten
Abschnitt 4 Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
§ 14 Vergütung der Schlichter
Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.