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§ 14 Vergütung der Schlichter - Digitale Gesetze
Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (FinSV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abschnitt 2 Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
§ 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
§ 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
§ 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle
§ 14 Vergütung der Schlichter
§ 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
§ 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
§ 17 Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle
§ 18 Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 19 Widerruf der Anerkennung
Abschnitt 3 Berichts- und Informationspflichten
Abschnitt 4 Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
§ 14 Vergütung der Schlichter
Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.