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§ 7 Verfahren - Digitale Gesetze
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa)
Erster Abschnitt Aufbau und Geschäftsführung
Zweiter Abschnitt Verwaltungsrat
Dritter Abschnitt Haushaltsführung
Vierter Abschnitt Übergang von Rechten und Pflichten, Veröffentlichung
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Verwaltungsrat
§ 7 Verfahren
Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.