§ 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung
(1) Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen private Finanzgeschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes tätigen, die
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an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland zum Handel zugelassen sind,
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von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne des Sektors „Finanzielle Kapitalgesellschaften“ (S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union ausgegeben wurden, oder
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durch Unternehmen, die durch die Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen ein Unternehmen der Gruppe durch die Bundesanstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden,
oder die sich auf Finanzinstrumente nach den Nummern 1 bis 3 beziehen. Satz 1 gilt nicht für Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden.
(1a) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) die Beschäftigten der Bundesanstalt weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen tätigen dürfen, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte zu befürchten ist (Handelsverbote). In einer solchen Verordnung sind Ausnahmen für private Finanzgeschäfte, die durch gewerbliche Dienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 abgeschlossen werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.