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§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz - Digitale Gesetze
Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (FinaRisikoV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Finanzinformationen
Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.