(1) In der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
kaufmännische Systeme,
- 2.
technische Systeme,
- 3.
Expertensysteme,
- 4.
mathematisch-wissenschaftliche Systeme und
- 5.
Multimedia-Systeme.
(2) In der Fachrichtung Systemintegration sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
Rechenzentren,
- 2.
Netzwerke,
- 3.
Client-Server-Architekturen,
- 4.
Festnetze und
- 5.
Funknetze.
(3) In der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
Prozessoptimierung,
- 2.
Prozessmodellierung,
- 3.
Qualitätssicherung,
- 4.
Medienanalyse und
- 5.
Suchdienste.
(4) In der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: