§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie folgt zu gewichten:
- 1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit | 20 Prozent, |
- 2.
Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit | 50 Prozent, |
- 3.
| Planen eines Softwareproduktes mit | 10 Prozent, |
- 4.
Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit | 10 Prozent sowie |
- 5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: