Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 42
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.