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§ 31 - Digitale Gesetze
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung
§ 31
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.