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§ 134 - Digitale Gesetze
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt I Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Abschnitt II Allgemeine Verfahrensvorschriften
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
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Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.