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§ 12 - Digitale Gesetze
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt I Gerichte
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§§ 7 bis 9 (weggefallen)
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Abschnitt II Richter
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt I: Gerichte
§ 12
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.