Kapitel 5 Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
Teil 4 Finanzierung, Verwendung der Mittel
Teil 5 Auskunftspflichten und Datenverwendung
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 118 Verfahren
Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.