§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes - Digitale Gesetze
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
6. Fahrerlaubnis auf Probe
7. Fahreignungs-Bewertungssystem
8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
III. Register
IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,
2.
die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und
3.
die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.
Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.