IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Grundregel der Zulassung - Digitale Gesetze
§ 1 Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.