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§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
[object Object] (FertigungsMechAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
§ 5 Abschlussprüfung
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 9 Anrechnungsregelung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.