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§ 2 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (FeiertEV)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.