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§ 5 Fälligkeit - Digitale Gesetze
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Eingangsformel
§ 1 Beitragspflicht
§ 2 Beitragsbefreiungen
§ 3 Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen
§ 3a Selbstbehalt
§ 4 Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen
§ 5 Fälligkeit
§ 6 Säumniszuschlag
§ 7 Verjährung
§ 8 Erstattung von Beitragsanteilen
§ 9 Übergangsvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage 2
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Fälligkeit
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzuwenden.