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§ 3 Höhe der Kosten - Digitale Gesetze
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Höhe der Kosten
§ 4 Umgangspflegschaft
§ 5 Lebenspartnerschaftssachen
§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
§ 7 Verjährung, Verzinsung
§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
Abschnitt 4 Kostenansatz
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Höhe der Kosten
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.