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§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren - Digitale Gesetze
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
Abschnitt 4 Kostenansatz
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
§ 28 Wertgebühren
§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 30 Teile des Verfahrensgegenstands
§ 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
§ 32 Verzögerung des Verfahrens
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Gebührenvorschriften
§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.