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§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft - Digitale Gesetze
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
Abschnitt 4 Kostenansatz
Abschnitt 5 Kostenhaftung
§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen
§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 25 Erlöschen der Zahlungspflicht
§ 26 Mehrere Kostenschuldner
§ 27 Haftung von Streitgenossen
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Kostenhaftung
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.