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§ 476 Aufgebotsfrist - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 466 Örtliche Zuständigkeit
§ 467 Antragsberechtigter
§ 468 Antragsbegründung
§ 469 Inhalt des Aufgebots
§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
§ 473 Vorlegung der Zinsscheine
§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
§ 476 Aufgebotsfrist
§ 477 Anmeldung der Rechte
§ 478 Ausschließungsbeschluss
§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
§ 480 Zahlungssperre
§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre
§ 483 Hinkende Inhaberpapiere
§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Buch 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 6: Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 476 Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.