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§ 461 Nacherbfolge - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
§ 455 Antragsberechtigter
§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren
§ 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
§ 459 Forderungsanmeldung
§ 460 Mehrheit von Erben
§ 461 Nacherbfolge
§ 462 Gütergemeinschaft
§ 463 Erbschaftskäufer
§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
Buch 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 4: Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 461 Nacherbfolge
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.