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§ 449 Glaubhaftmachung - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
§ 448 Antragsberechtigter
§ 449 Glaubhaftmachung
§ 450 Besondere Glaubhaftmachung
§ 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
§ 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
Buch 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 3: Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 449 Glaubhaftmachung
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.