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§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 433 Aufgebotssachen
§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
§ 435 Öffentliche Bekanntmachung
§ 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
§ 437 Aufgebotsfrist
§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
§ 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
§ 440 Wirkung einer Anmeldung
§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
Buch 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.