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§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 1 Begriffsbestimmung
Abschnitt 2 Zuständigkeit
Abschnitt 3 Registersachen
Unterabschnitt 1 Verfahren
Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren
Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 400 Mitteilungspflichten
§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Buch 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
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Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.