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§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356 Mitteilungspflichten
§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
§ 359 Nachlassverwaltung
§ 360 Bestimmung einer Inventarfrist
§ 361 Eidesstattliche Versicherung
§ 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Buch 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
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Unterabschnitt 5: Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.