Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Buch 9 Schlussvorschriften
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen
Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.