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§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen
Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen
§ 169 Abstammungssachen
§ 170 Örtliche Zuständigkeit
§ 171 Antrag
§ 172 Beteiligte
§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
§ 174 Verfahrensbeistand
§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
§ 176 Anhörung des Jugendamts
§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
§ 179 Mehrheit von Verfahren
§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
§ 181 Tod eines Beteiligten
§ 182 Inhalt des Beschlusses
§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen
Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen
Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen
Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen
Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Buch 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 4: Verfahren in Abstammungssachen
§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.