Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht
§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 7 Beteiligte
§ 8 Beteiligtenfähigkeit
§ 9 Verfahrensfähigkeit
§ 10 Bevollmächtigte
§ 11 Verfahrensvollmacht
§ 12 Beistand
§ 13 Akteneinsicht
§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
§ 16 Fristen
§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung
§ 21 Aussetzung des Verfahrens
§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
§ 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 3 Beschluss
Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung
Abschnitt 5 Rechtsmittel
Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe
Abschnitt 7 Kosten
Abschnitt 8 Vollstreckung
Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Buch 9 Schlussvorschriften
§ 16 Fristen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 16 Fristen
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.