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§ 12 Prüfungskommission - Digitale Gesetze
Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (FahrSiLehrgZulV)
Eingangsformel
§ 1 Gegenstand dieser Verordnung
Teil 1 Antragsstellung und Zulassungsverfahren
Teil 2 Allgemeines über das Prüfungsverfahren
Teil 3 Verfahren des theoretischen Prüfungsteils
Teil 4 Verfahren des praktischen Prüfungsteils
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Verfahren des praktischen Prüfungsteils
§ 12 Prüfungskommission
Der praktische Prüfungsteil ist von einer Prüfungskommission abzunehmen und zu bewerten, die aus drei Prüfenden besteht. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.