(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:
- 1.
die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
- 2.
die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,
- 3.
die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik,
- 4.
verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr,
- 5.
betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und
- 6.
nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.
(2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen:
- 1.
Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 2.
Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 3.
Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und
- 4.
Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.
Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a und 4a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
(3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen:
- 1.
Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,
- 2.