(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
nähere Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
- 2.
nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3,
- 3.
die Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung nach § 7,
- 4.
Einzelheiten über die Fahrlehrerprüfung, insbesondere die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung,
- 5.
das Muster des Fahrlehrerscheins und des Anwärterscheins sowie das Verfahren der Aus- und Zustellung,
- 6.
die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden,
- 7.
die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung für die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach § 16 Absatz 1 sowie die Gestaltung der Ausbildung durch die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach § 16 Absatz 3,
- 7a.
die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Lehrgangs über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Nummer 5,
- 8.
nähere Anforderungen an die Gestaltung und Ausführung einer Kooperation durch die Auftrag gebende und die Auftrag nehmende Fahrschule nach § 20,
- 9.
nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweigstellen nach § 27,