- 1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,
- 2.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,
- 3.
entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht,
- 4.
entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,
- 6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 7.
entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 7a.
ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,
- 7b.
einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt,
- 9.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,
- 10.
entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,
- 11.
entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,
- 12.
entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,