§ 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik).
(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
- 2.
innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
- 3.
im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
- 4.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
- a)
einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,
- b)
einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,
- c)
die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und
- d)
eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
umfasst.
Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.