§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
Dritter Abschnitt Bundesergänzungszuweisungen
Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.