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§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile - Digitale Gesetze
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG)
Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
Dritter Abschnitt Bundesergänzungszuweisungen
Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile
§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023
§ 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres
§ 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
§ 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
§ 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen
§ 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten
§ 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.