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§ 5 Ausschluss der Zulage - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
Abschnitt 5 Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1: Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 5 Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.