Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
Abschnitt 5 Übergangsregelungen
§ 14 Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.