§ 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
(2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizierung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:
- 1.
bei einer natürlichen Person:
- a)
Vorname und Nachname,
- b)
Geburtsort,
- c)
Geburtsdatum,
- d)
Staatsangehörigkeit und
- e)
Anschrift;
- 2.
bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:
- a)
Firma, Name oder Bezeichnung,
- b)
Rechtsform,
- c)
Registernummer, falls vorhanden,
- d)
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
- e)
die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser Person die Angaben nach den Buchstaben a bis d.
Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.