Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister
Abschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.