§ 4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten
(1) Der Erdgaslieferant darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 erhält, nur einen Grundpreis in der Höhe des Grundpreises vereinbaren, den er aufgrund des Erdgasliefervertrages mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern der Erdgaslieferant den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Erdgasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlangen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
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sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
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die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder
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eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.
(2) Der Erdgaslieferant darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas, den er im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Letztverbraucher schließt und zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 9 Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers, die der Erdgastlieferant beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe von einem Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
(3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transparent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.