(1) Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
- 1.
bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,
- a)
150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,
- b)
50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder
- c)
100 Millionen Euro;
- 2.
bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- a)
4 Millionen Euro oder
- b)
2 Millionen Euro.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen
- 1.
bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und
- 2.
bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen
- 1.
für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und