§ 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen
(1) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Kunden für die Monate, in denen der Kunde eine Entlastung nach § 11 Absatz 1 erhält, einen vertraglich vereinbarten Grundpreis nur in der Höhe berechnen, die es mit dem jeweiligen Kunden für den Kalendermonat September 2022 vereinbart hat oder, sofern das Wärmeversorgungsunternehmen den Kunden am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Wärmeliefervertrages mit Kunden hätte verlangen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung des zwischen dem Wärmeversorgungsunternehmen und dem von ihm belieferten Kunden vereinbarten Grundpreises
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auf einer Änderung von staatlich veranlassten Preisbestandteilen beruht oder
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auf Grundlage einer bereits vor dem 1. Oktober 2022 vereinbarten Preisanpassungsklausel vorgenommen wurde, die den inhaltlichen Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, entspricht oder
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dem Kunden vor dem 1. Dezember 2022 angekündigt worden ist, oder
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eine Absenkung des Grundpreises bewirkt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Nettobetrag von 96 Euro im Jahr oder von 8 Euro im Monat pro Entnahmestelle nicht unterschreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.
(2) Das Wärmeversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Kunden mit Wärme, den es im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Kunden schließt und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 16 Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Kunden überschreiten. Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments, gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.