§ 7 Registrierung der Hersteller
(1) Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
- 2.
im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
- a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
- b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
- 3.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
- 4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,
- 5.
Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
- 6.
Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
- 7.
Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 des Verpackungsgesetzes zustimmt.
(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.
(4) Das Umweltbundesamt
- 1.
bestätigt die Registrierung,