Teil 3 Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller
Teil 4 Einwegkunststoffabgabe
Teil 5 Register der Anspruchsberechtigten, Pflichten der Anspruchsberechtigten
Teil 6 Auszahlung
Teil 7 Feststellungsbefugnisse
Teil 8 Einwegkunststoffkommission
Teil 9 Schlussbestimmungen
§ 12 Abgabepflicht
Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).