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§ 7 Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (EWGV1016/68DV)
Abschnitt 1 Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer
Abschnitt 2 Vorschriften über das Fahrtenheft und die Fahrtenblätter
§ 7 Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts
§ 8 Aufbewahrung der Kontrolldokumente
§ 9 Maßnahmen der Kontrolle
Abschnitt 3 Aufsicht
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Vorschriften über das Fahrtenheft und die Fahrtenblätter
§ 7 Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts
Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens jedoch fünf Jahre gerechnet ab dem Tag der Ausgabe.